Satzung

 

§1  Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr.

1. Der am 16.10.2005 in Minden gegründete Sportverein führt den Namen

Sportclub Minden 05 e.V. (SC Minden 05 e.V.)

2. Der Verein hat seinen Sitz in Minden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Minden eingetragen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Breitensports.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Beim Eintritt wird eine Aufnahmegebühr von 10 € erhoben. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht; die Ablehnung muss nicht begründet werden.

3. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat aktives und passives Stimmrecht.

4. Jedes Mitglied kann Sport in allen Abteilungen betreiben. Alle Anlagen und Geräte stehen ihm zur Verfügung.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.

6. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Passiv sind die Mitglieder, die sich nicht selbst sportlich betätigen, aber die Interessen des Vereins vertreten und fördern.

7. Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag eines anderen Mitglieds durch Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind als ordentliche Mitglieder von der Beitragszahlung befreit.

8. Die Mitgliedschaft endet durch den - Austritt

                                                       - Ausschluss

                                                       - Tod.

9. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zulässig.

10. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

- wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

- wegen groben unsportlichen Verhaltens

- wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und mit Zugang wirksam.

11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein erlöschen. Sachleistungen oder Spenden können nicht zurückgefordert werden.

 

§3 Mitgliedsbeiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass im Einzelfall entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

          1) Die Mitgliederversammlung

          2) Der geschäftsführende Vorstand

          3) Der Gesamtvorstand

 

§5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten jeden Jahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eine Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

4. die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand in Form einer Veröffentlichung im Mindener Tageblatt. Zwischen der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von Mindestens 14 Tagen liegen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten  Versammlungsteilnehmer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Aufgaben:

   1) Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorsitzenden, Kassenwartesund Kassenprüfer

   2) Entlastung des Vorstand

   3) Wahl von Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

   4) Festsetzung der Beitragsgebühren

   5) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

   6) Änderung der Satzung

   7) Auflösung des Vereins

8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ¼ stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

§6 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und

den 1. Kassenwart.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzender ausüben, der Kassenwart – bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Aufstellung des Jahresetats

- Finanzbuchhaltung

- Erstellung des Jahresberichtes

- Aufnahme von Mitgliedern

- Abschluss und Kündigung von Verträgen.

 

§7 Der Gesamtvorstand

1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

  • 1. Vorsitzende
  • 2. Vorsitzende
  • 1. Kassenwart
  • Schriftführer
  • 1. Kassenprüfer
  • 2. Kassenprüfer
  • Pressewart
  • Abteilungsleiter

2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächste Wahl zu berufen.

3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

      -     Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises

  • Bewilligung von Ausgaben
  • Bestrafung von Mitgliedern
  • Ausschluss aus den Verein

 

§8 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1) Ausschluss aus den Verein

  2) Angemessene Geldstrafe

  3) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb.

2. Der Beschluss über die Maßregelung wird schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam.

 

§9 Abteilungen

1. Der Sport wird innerhalb des Vereins in Fachabteilungen ausgeübt.

2. Jede Fachabteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet.

3. Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten und Aufgaben des internen Betriebs selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der gesetzlichen Vorschriften. Außerdem sind sie an Beschlüsse gebunden, die die Mitgliederversammlung gefasst hat.

4. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den Jeweils zugewiesenen Mitteln des Gesamtvereins. Sie können darüber hinaus Abteilungsbeiträge erheben. Selbstständig erwirtschaftete Mitteln und zweckgebundene Spenden verbleiben in der Abteilung.

5. Mindestens einmal jährlich sollte eine Abteilungsversammlung durchgeführt werden.

6. Über die Einrichtung einer neuen Abteilung entscheidet der Gesamtvorstand.

7. Der geschäftsführende Vorstand hat gegenüber den Abteilungen Weisungsvollmacht.

 

§10 Protokollierung der Beschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§11 Wahlen

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Wiederwahl ist zulässig.

3. Kassenprüfer dürfen nicht wieder gewählt werden

 

§12 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.

 

§13 Haftung

1. Der Verein und seine Beauftragten haften gegenüber den Mitgliedern nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen.

 

§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sind

3. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Kinderkrebsstation des Klinikum Minden.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.